Es besteht die Möglichkeit, Ihr Eigenheim auch im Rahmen einer Insolvenz zu behalten, indem Sie eine Freigabe von Ihrem Insolvenzverwalter erwirken. Diese Freigabe ermöglicht es, dass bestimmte Vermögensgegenstände, darunter auch Ihr Eigenheim, aus der Insolvenzmasse herausgelöst und wieder zu Ihrem insolvenzfreien Vermögen hinzugefügt werden.
Für Ihr Eigenheim bedeutet das Folgendes: Normalerweise könnte Ihr Eigenheim als Teil Ihres Vermögens zur Begleichung von Schulden herangezogen werden. Wenn Sie jedoch eine Freigabe für Ihr Eigenheim erlangen, wird es aus der Insolvenzmasse entfernt und fällt unter das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Dies bedeutet, dass Ihr Insolvenzverwalter das Eigenheim während des Insolvenzverfahrens nicht zur Schuldentilgung heranziehen kann.
Die Freigabe wird durch eine einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters vollzogen, üblicherweise mittels eines einfachen Schreibens, ohne dass es weiterer formeller Schritte bedarf. Der Insolvenzverwalter hat die vollständige Entscheidungsbefugnis über die Freigabe. Er wird diese gewähren, wenn er sie für angemessen hält.